Fotos und Datenschutz: Das müssen Fundraiser jetzt wissen

Datenschutz-Grundverordnung Fundraising Fotorecht
Kein Grund zur Panik! Wer ein paar einfache Regeln beachtet, kann auch weiterhin Fotos fürs Fundraising einsetzen.

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Wen und was darf ich noch fotografieren und abbilden? Und was bedeutet das fürs Fundraising? Mit der neuen Datenschutz-Grundverordnung geht eine große Unsicherheit einher. Der Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragte Ralf Rösler hat die wichtigsten Regelungen zum Fotorecht zusammengefasst. Gleich vorab: Es besteht kein Grund zur Panik.

Seit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) besteht eine Unsicherheit bei Fundraisern, die im Rahmen ihrer (ehrenamtlichen) Tätigkeit Fotos erstellen und in Mailings, Broschüren oder auf ihrer Website verwenden möchten. Sind auf diesen Fotos – egal ob digital oder analog – Personen erkennbar, dann handelt es sich grundsätzlich um „personenbezogene Daten“ im Sinne des Datenschutzrechts. Wer den persönlichen oder familiären Rahmen (Haushaltsprivileg) verlässt – hierfür genügt schon ein Posting in den Sozialen Medien oder auf einer Website gegenüber einem unbeschränkten Personenkreis – muss sich an die Vorgaben der DS-GVO halten. Angesichts der drohenden Geldbußen möchte man da natürlich nichts falsch machen.

Einwilligung der abgebildeten Personen notwendig

Schon nach der bisherigen Rechtslage war die Anfertigung und Veröffentlichung von Personenfotos aufgrund des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen nur mit deren Einwilligung oder gestützt auf eine Rechtsgrundlage, wie das Kunsturhebergesetz (KUG), möglich. An diesem Grundsatz hat sich nichts geändert. Wurden die Fotos nach bisheriger Rechtslage zulässigerweise verwendet oder lag eine wirksame Einwilligung vor, dann können diese Altbestände auch weiterhin genutzt werden.

Die Anfertigung von Personenfotos durch Fundraiser wird immer nach Art. 6 (1) DS-GVO gerechtfertigt werden müssen. Das gilt auch für die Veröffentlichung dieser Fotos, denn ein unmittelbarer Rückgriff auf die speziellen Regelungen der §§ 22, 23 KUG ist insoweit im Rahmen des Art. 85 (1) DS-GVO zwar möglich, aber nur zu journalistisch-redaktionellen (OLG Köln, Beschluss vom 18.06.2018, Az.: 15 W 27/18) sowie künstlerischen, wissenschaftlichen und literarischen Zwecken.

Veröffentlichungen in der Vergangenheit nicht betroffen

Auf der sicheren Seite ist man bei einem bezahlten Fotomodell, da der Rechtsgrund des Vertrages vorliegt. Es besteht grundsätzlich keine Widerrufsmöglichkeit, allenfalls bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Das gibt Planungssicherheit.

Ansonsten ist die Einwilligung einer fotografierten Person, zu der kein solches Vertragsverhältnis besteht, nach wie vor ein möglicher Rechtfertigungsgrund. Eine datenschutzrechtliche Einwilligung ist jederzeit widerruflich, allerdings nur mit Wirkung für die Zukunft, so dass bereits erfolgte Veröffentlichungen nicht betroffen sind.

Eine solche Einwilligung bedarf grundsätzlich nicht der Unterschrift. Sie ist auch formfrei möglich, sofern es nicht um Mitarbeiterfotos geht; dennoch sollte der Verantwortliche an seine Nachweispflicht (Art. 7 (1) DS-GVO) denken. Die Einwilligung setzt die Kenntnis aller vom Fundraiser geplanten Verarbeitungsvorgänge und -zwecke voraus; das Foto kann später nur in diesem Rahmen verwendet werden. Der Betroffene muss also wissen, in welchem Medium sein Foto erscheint, ob dies nur für ein gedrucktes Exemplar oder auch eine elektronische Ausgabe gilt, ob eine Veröffentlichung im Internet oder in Sozialen Medien erfolgen soll und ob der Fundraiser unabhängig vom konkreten Anlass auch eine Archivnutzung plant.

Belehrung über Widerruflichkeit muss eingeholt werden

Die Abfassung einer Einwilligungserklärung bzw. der Nachweis des gestatteten Nutzungsumfangs bedarf also – ebenso wie das Model Release bei einem professionellen Fotomodell – einer großen Sorgfalt. Anders als bisher ist die Belehrung über die Widerruflichkeit der Einwilligung jetzt eine Voraussetzung für deren Wirksamkeit (Art. 7 (3) 3 DS-GVO). Man sollte auch daran denken, dass die Verwendung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 (1), (2) a) DS-GVO stets einer ausdrücklichen Einwilligung bedarf (Textvorschlag: „Soweit sich aus den Aufnahmen Hinweise auf Ihre ethnische Herkunft, religiöse Überzeugung oder Gesundheit ergeben (z. B. Hautfarbe, Kopfbedeckung, Brille), bezieht sich Ihre Einwilligung auch auf diese Angaben.“).

Wenn die Verarbeitung nicht auf die Erlaubnistatbestände Einwilligung oder Durchführung eines Vertrages gestützt werden kann, kommt eine Rechtfertigung aufgrund einer Interessenabwägung in Betracht (Art. 6 (1) 1 f) DS-GVO). Die Anfertigung und Veröffentlichung von Fotos als Form der zulässigen Datenverarbeitung kann also auch das Ergebnis eines Abwägungsvorgangs zwischen den berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten und den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen sein.

Interesse zur Dokumentation ist gegeben

Gerade bei Fotos von Veranstaltungen, bei denen man nicht jeden vor der Aufnahme um Erlaubnis bitten kann, wird man auf diesen Rechtfertigungsgrund zurückgreifen müssen. Ein berechtigtes Interesse des Veranstalters zur Dokumentation seiner Veranstaltung ist grundsätzlich gegeben.

Nach ErwG (47) DS-GVO sind bei der Interessenabwägung auf Seiten des Betroffenen „die vernünftigen Erwartungen, die auf der Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen“. Hierbei ist kein subjektiv-persönlicher, sondern ein objektiv-normativer Maßstab anzulegen. Wenn der Betroffene vernünftigerweise nicht mit der Verarbeitung rechnen muss, spricht das eher für das Überwiegen seiner Interessen.

Die Erwartungshaltung des Betroffenen wird dabei wesentlich durch die Informationen des Verantwortlichen bei der Datenerhebung geprägt sein (Art. 13 DS-GVO). Mängel in diesem Bereich können sich also auf das Ergebnis der Interessenabwägung auswirken.

Gut sichtbar auf Fotos hinweisen

Es empfiehlt sich daher, bereits in der Einladung zu einer Veranstaltung einen Fotohinweis zu erteilen, zumindest aber im Eingangsbereich einen Aufsteller (z.B. auf dem Empfangstresen) mit einem Hinweistext nach dem folgenden, an Art. 13 (1) und Art. 21 (4) DS-GVO orientierten, Muster zu verwenden:

Hinweis zu Foto- und Videoaufnahmen

Verantwortlicher: Muster GmbH. Kontakt (auch des Datenschutzbeauftragten): Musterstraße 1, 12345 Musterstadt. Rechtsgrundlage: Art. 6 (1) 1 f) DS-GVO. Die bei der Veranstaltung aufgenommenen Fotos und Videos werden im Rahmen einer Berichterstattung über die Veranstaltung in gedruckter Form, in elektronischen Medien und im Social Web verwendet und zu diesem Zweck an Presse, Medien und Auftragsverarbeiter weitergegeben. Weitere Informationen unter www.muster.de/datenschutz. Es besteht ein Widerspruchsrecht aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des/r Betroffenen ergeben.

Der Hinweistext kann zur Steigerung der Aufmerksamkeit mit dem gut sichtbaren Piktogramm eines Fotoapparates ergänzen werden.

Fotos zur öffentlichen Meinungsbildung genießen Sonderstatus

Bei der Interessenabwägung besteht die Möglichkeit, auf die bekannten Wertungen in § 23 KUG als mittelbare Hilfe zurückzugreifen (so ausdrücklich LDA Brandenburg: „Verarbeitung personenbezogener Daten bei Fotografien“ und LfD Niedersachsen: „Anfertigung und Veröffentlichung von Personenfotografien nach dem 25. Mai 2018“). Natürlich ist nicht jeder aus Sicht der Öffentlichkeitsarbeit bedeutsame Vorgang ein solcher der Zeitgeschichte und es ist auch nicht jedes Fest als Versammlung anzusehen. Insofern kann man sich allerdings an der bisherigen Rechtsprechung zum KUG orientieren.

Privilegiert sind etwa Fotos aus dem Bereich der Zeitgeschichte, § 23 (1) Nr. 1 KUG. Die Öffentlichkeit soll auch durch bildliche Informationen über zeitgeschichtliche Ereignisse einschließlich der insoweit beteiligten Personen unterrichtet werden können. Hierdurch wird ein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung geleistet. Größere Veranstaltungen wie sportliche Wettbewerbe, Galas und Empfänge sind derartige Ereignisse, das kann aber auch ein Ereignis mit regionaler Bedeutung wie ein Straßen- oder Schützenfest, ein Mieterfest (BGH v. 08.04.2014, Az.: VI ZR 197/13) oder der Familientag einer Stadtverwaltung (LG Frankfurt a. M. v. 04.03.2008, Az.: 2-17 O 128/07) sein.

Anzeigenblätter durch Pressefreiheit geschützt

In den Schutzbereich der Pressefreiheit sind dabei nicht nur Presseerzeugnisse im herkömmlichen Sinne einbezogen, sondern auch Anzeigenblätter, die neben Werbung etwa unterhaltende Beiträge wie Horoskope, Rätsel oder Prominentenporträts enthalten („TIP der Woche“-Urteil des BGH v. 05.02.2015, Az.: I ZR 136/13). Auch Kundenzeitschriften können sich bei Bildveröffentlichungen auf die Ausnahme zulässiger Presseveröffentlichungen berufen, wenn ein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erkennbar ist (BVerfG v. 15.12.1999, Az.: 1 BvR 1082/95, unter Bestätigung von BGH v. 14.03.1995, Az.: VI ZR 52/94).

Vorsicht bei Abbildungen von Promis

Konfliktträchtig sind Abbildungen von Prominenten. Seit der „Caroline“-Entscheidung des EGMR (vom 24.06.2004, Beschwerde-Nr. 59320/00) ist ein ereignisunabhängiges Interesse der Öffentlichkeit an einer Abbildung Prominenter als absoluter Personen der Zeitgeschichte, etwa bei alltäglichen Vorgängen wie Einkaufen, Sport treiben etc., nicht mehr ausreichend. Man muss seitdem in jedem Einzelfall die öffentliche Relevanz des abgebildeten Vorgangs bewerten und mit dem Recht des Betroffenen am eigenen Bild abwägen. Der Nachrichtenwert der Bildberichterstattung soll eine Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte haben, um für die Pressefreiheit den Ausschlag zu geben. Umgekehrt kann eine Berichterstattung, die nur der Befriedigung des Unterhaltungsinteresses bestimmter Leser dient, keinen Eingriff in das Recht des abgebildeten Prominenten am eigenen Bild rechtfertigen.

Bei der Abbildung Prominenter auf dem Titelbild ist es zudem wichtig, dass ein redaktioneller Artikel im Innenteil der Publikation, der meinungsbildend ist, darauf Bezug nimmt. Sonst sieht es so aus, als solle nur der Werbewert des Prominenten ausgenutzt werden (BGH v. 11.03.2009, Az.: I ZR 8/07).

Erkennbarkeit von Personen prüfen

Die Interessenabwägung fällt grundsätzlich auch zugunsten des Fotoverwenders aus, wenn eine – erkennbare – Person nur Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit ist, § 23 (1) Nr. 2 KUG. Zunächst ist in so einem Fall zu prüfen, ob die abgebildete Person überhaupt erkennbar (identifizierbar) ist. Eine Erkennbarkeit aufgrund Statur, Haltung, Frisur, Begleitumstände etc. für Betrachter, die den Abgebildeten gut kennen, genügt. Bei einer Erkennbarkeit stellt sich dann die Frage, ob gerade die Örtlichkeit den Gehalt des Bildes prägt, so dass die Person auch entfallen könnte. Die Abbildung der Person muss in der Aufmerksamkeit des Betrachters weitgehend in den Hintergrund treten, sie darf nicht die Aufmerksamkeit auf sich ziehen. Faustregel: Kann die Abbildung der betreffenden Personen entfallen, ohne dass hierdurch der Gegenstand und der Charakter des Bildes insgesamt verändert wird, dann ist eine Veröffentlichung möglich

Ausnahmeregelung für Versammlungsbilder

Dann gibt es noch die Ausnahmeregelung von Versammlungsbildern, § 23 (1) Nr. 3 KUG. Dabei kommt es auf die Abbildung einer Menschenansammlung, die in der Öffentlichkeit einem gemeinsamen Zweck nachgeht, an. Das ist etwa bei Karnevalsumzügen, Tagungen, größeren Sportveranstaltungen oder Demonstrationen der Fall. Hier kann man nicht jeden um Erlaubnis fragen, so dass es darauf auch nicht ankommt. Wichtig ist, ob die Veranstaltung öffentlich zugänglich ist.

Grenzwertig sind Hochzeiten und Beerdigungen, da diese Feierlichkeiten meist einen privaten und familiären Charakter haben. Menschen, die auf den Bus warten, Sonnenbadende im Park, Schaulustige bei Unfällen oder generell Fahrgäste eines Verkehrsmittels bilden noch keine Versammlung. Bei Einzelpersonen, die im Bild herausgegriffen werden, kann es Probleme geben. Hier kann die Argumentation helfen, dass es sich um eine besonders auffällige Person handelt, welche den Charakter der Veranstaltung durch ihr abgebildetes Verhalten mitprägt (z.B. Torjubel eines Fußballfans).

Im Zweifel immer Einzelfall prüfen

Schließlich gibt es noch eine Ausnahme für Bilder, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, deren Verbreitung aber – ausschließlich – einem höheren Interesse der Kunst dient, § 23 (1) Nr. 4 KUG. Die Vorschrift gilt entsprechend für wissenschaftliche Zwecke, sie hat in der Praxis nur eine geringe Bedeutung.

Greift eine der vorgenannten Ausnahmen, wäre nach § 23 (2) KUG noch zu prüfen, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten im Einzelfall verletzt werden. Das entspricht der Berücksichtigung schutzwürdiger Belange des Betroffenen im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 6 (1) 1 f) DS-GVO.

Hier gibt es eine umfangreiche Einzelfallrechtsprechung. So kann etwa die Abbildung auf dem Werbeplakat einer politischen Partei unzulässig sein, auch wenn der Abgebildete nur als Beiwerk erscheint. Drei Fallgruppen bereiten dabei immer wieder Probleme: eine Herabsetzung der Person, eine Verletzung der Privatsphäre und eine Verwendung für Werbezwecke ohne redaktionellen Zusammenhang.

Bei Spendenmailings besser mit Fotomodellen arbeiten

Die Fotoverwendung für Spendenmailings oder Informationsbroschüren ist demnach risikoträchtig. Hier empfiehlt es sich weiterhin, eine Einwilligung einzuholen oder – entsprechend als Symbolbild gekennzeichnet – mit professionellen Fotomodellen zu arbeiten. Bei Aufnahmen von Kindern dürften grundsätzlich die Betroffeneninteressen überwiegen, wie sich aus Art. 6 (1) 1 f) letzter Halbsatz DS-GVO ergibt. Hier sollte man stets mit einer Einwilligung der Erziehungsberechtigten handeln.

Die DS-GVO ist also auch im Bereich der Veröffentlichung von Personenfotos kein Grund zur Panik. Was bisher rechtswidrig war, wird auch jetzt nicht zulässig sein und was bisher erlaubt war, wird es bleiben.

Text: Ralf Rösler/Es besteht ein Widerspruchsrecht aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des/r Betroffenen ergeben.
Foto: Pixabay/geralt

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