Flüchtlingen mit Sponsoring schnell helfen

Mitarbeiter der Firma STRATO sortieren Sachspenden für Flüchtlinge in Berlin.

Die Situation tausender Flüchtling, die aus Bürgerkriegsgebieten nach Europa fliehen, hat eine Welle der Hilfsbereitschaft ausgelöst. Neben Hilfsorganisationen beteiligen sich auch kurzfristig organisierte Netzwerke und Initiativen an der Hilfe. Sponsoring wir dabei selten in Betracht gezogen. Ein Fehler.

Am Münchner Hauptbahnhof war in den letzten Tagen viel Betrieb. Nicht nur weil Deutschland seine Grenzen für Flüchtlinge aus Syrien öffnete, sondern auch weil viele private Hilfsinitiativen sich engagierten und neben einem herzlichen Willkommen auch geammelte Kleiderspenden weitergaben oder Unterstützung bei der Betreuung der Flüchtlinge leisteten. Hierbei wurden sie auch häufig von Unternehmen mit Geld und Sachmitteln unterstützt.

Sponsoring wird dabei nur selten in Betracht gezogen, da ein Vertragsschluss häufig als zu aufwändig betrachtet wird. Stattdessen werden die Mittel „einfach so“ geleistet, ohne dass diese vom Unternehmen als Betriebsausgaben steuermindernd in Ansatz gebracht werden können. Auch ein Spendenabzug scheitert nicht selten daran, dass die geförderte Organisation keine Spendenbescheinigungen ausstellt, etwa weil sie (noch) keinen Gemeinnützigkeitsstatus erlangt hat.

Rechtssicherheit und steuerliche Vorteile in Minuten

Dr. Daniel Hampe hat für diesen Fall einen kurzen Muster-Sponsoringvertrag „Flüchtlingshilfe“ entwickelt, der innerhalb weniger Minuten abgeschlossen werden kann und dem Unternehmen den Betriebsausgabenabzug sichert. So haben beide Seiten etwas davon. Das Muster beschränkt sich auf das für das Sponsoring Wesentliche: die Vereinbarung von Leistungen und werbewirksamen Gegenleistungen.

Die Leistungen des Sponsors, etwa Geld oder Sachmittel können von den Parteien handschriftlich in das Muster eingetragen werden. Mögliche Gegenleistungen des Gesponserten sind vorgegeben und können von den Parteien durch Ankreuzen ausgewählt werden. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums aufgrund ihrer zurückhaltenden Werbewirkung keine Umsatzsteuerpflicht begründen - und zwar unabhängig von der Höhe der eingeworbenen Mittel. Das gilt im Ergebnis auch für die Körperschaftsteuer, sofern die gesponserte Einrichtung nach ihrer Satzung ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Hierdurch kann der Abwicklungsaufwand erheblich reduziert werden.

Faires Abkommen

Sollte das Finanzamt bei einer Nachprüfung dennoch einmal eine Steuerpflicht feststellen, wären die Steuern vom Gesponserten nachträglich abzuführen. Um hier ungeplante Belastungen beim Gesponserten zu minimieren, enthält das Muster eine Klausel, wonach zumindest eine nachträglich festgesetzte Umsatzsteuer vom Sponsor zu tragen wäre. Ein faires Abkommen in handlicher Form.

Der Muster-Sponsoringvertrag „Flüchtlingshilfe“ kann auf der Website staathilfe.de kostenfrei heruntergeladen werden.

Dr. Daniel Hampe

Dr. Daniel Hampe ist Rechtsanwalt und berät seit vielen Jahren Kommunen und Ministerien beim Verwaltungssponsoring. Auf staathilfe.de veröffentlicht er Aktuelles und Wissenswertes rund um das Sponsoring in und außerhalb der öffentlichen Verwaltung.

Bilder:obs/STRATO AG/Dipl.-Ing. Kai Abresch und Dr. Daniel Hampe

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