Von GEMA bis Versammlungsrecht

Von GEMA bis Versammlungsrecht

Ob Straßenfest, Demo oder Podiumsdiskussion – öffentliche Veranstaltungen gehören zum Alltag von Vereinen und Initiativen. In der Reihe „Non-Profit-Arbeit für Einsteiger“ erklärt das Fundraiser-Magazin, wann eine Veranstaltung angemeldet werden muss und mit welchen Auflagen Sie als Veranstalter rechnen müssen.


Sich in der Öffentlichkeit zu präsentieren, ist für eine gemeinnützige Organisation enorm wichtig: „Dadurch kann sie Menschen für ihre Zwecke begeistern, sie zu einem Umdenken motivieren oder sie zu einer Mitgliedschaft oder Spende auffordern“, erläutert die Münchner Rechtsanwältin Evelyne Menges. Doch die Expertin für Gemeinnützigkeitsrecht warnt auch: „Der Auftritt in der Öffentlichkeit geschieht nicht im rechtsfreien Raum.“ Vielmehr sind dabei bestimmte Regeln und Gesetze zu beachten.

Doch wo fängt Öffentlichkeit überhaupt an? „Jede Veranstaltung, die nicht privat ist, ist öffentlich“, sagt Menges. Entscheidend ist nicht die Anzahl der Personen, sondern ihre persönliche Verbundenheit: Nur wenn ausschließlich Freunde und Bekannte anwesend sind, handelt es sich um eine private Angelegenheit. „Selbst Veranstaltungen, zu denen nur Vereinsmitglieder zugelassen sind, können als öffentlich gewertet werden, wenn ein enges persönliches Band zwischen den Mitgliedern fehlt.“

Findet die Veranstaltung unter freiem Himmel statt, sind zwei weitere Aspekte zu berücksichtigen, so Menges: „die Art der Veranstaltung an sich und die Nutzung von öffentlichem oder privatem Grund“. Handelt es sich um ein Privatgrundstück, entscheidet der Eigentümer oder Vermieter über die Nutzung. „Wer eine Versammlung auf öffentlichen Straßen oder Plätzen durchführen möchte, muss sie 48 Stunden vorher bei der zuständigen Behörde anmelden.“ Das gilt beispielsweise für eine Kundgebung. Die Behörde kann dann Auflagen erteilen, etwa um den Verkehr nicht zu beeinträchtigen.

Will eine gemeinnützige Organisation dagegen auf öffentlichem Grund und Boden für sich werben, zum Beispiel mit einem Infostand, benötigt sie eine Sondernutzungserlaubnis. Diese kann bei der Gemeinde beantragt werden: „In der Regel halten die Kommunen einen entsprechenden Vordruck vor“, sagt Menges. Bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hat die Behörde einen größeren Ermessensspielraum als bei einer Versammlung. „Die Genehmigung wird meist nur zeitlich befristet oder auf Widerruf erteilt.“

Doch auch wenn Art und Ort der Veranstaltung feststehen und alle nötigen Genehmigungen eingeholt sind, ist die Arbeit noch keineswegs getan. So muss beispielsweise beim Ordnungsamt eine Ausschankerlaubnis beantragt werden, wenn Getränke verkauft werden sollen. Darüber hinaus sind Regeln zum Jugendschutz und das Gaststättengesetz zu beachten. Zudem muss der Veranstalter prüfen, ob die Vorschriften für Sicherheit und Brandschutz eingehalten werden.

Vor öffentlichen Veranstaltungen sollte immer auch der Versicherungsstatus überprüft werden. Denn der Veranstalter haftet für alle Schäden, die gegenüber Dritten verursacht werden. „Eine Haftpflichtversicherung ist die wichtigste Absicherung für Vereine überhaupt“, sagt René Hissler vom Bundesverband Deutscher Vereine und Verbände. „Sie sollte unbedingt sofort in Angriff genommen werden, wenn sie nicht schon durch einen Landes- oder Bundesverband organisiert wird.“

Wichtig sei dabei, eine spezielle Haftpflichtversicherung für Vereine abzuschließen, erläutert Hissler. Das muss nicht teuer sein: „Die meisten Versicherungen kosten nicht die Welt.“ Eine Vereinshaftpflicht sei bereits für rund 200 Euro im Jahr zu haben. „Die Prämie für die Haftpflichtversicherung schwankt je nach der Zahl der Vereinsmitglieder und der Zahl der Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmern im Jahr.“

Eine große Rolle in der Arbeit gemeinnütziger Einrichtungen spielen auch Veranstaltungen mit Musik – wie Stadtteilfeste oder Benefizkonzerte. „Dabei muss immer geprüft werden, ob urheberrechtlich geschützte Werke aufgeführt werden“, erklärt Rechtsanwältin Menges. Ist das der Fall, hat der Künstler einen Vergütungsanspruch, der in Deutschland von der GEMA durchgesetzt wird. „Die GEMA kann die Urheberrechte der Künstler gegenüber Dritten geltend machen.“

Dieses Wahrnehmungsrecht gilt sowohl für Live-Veranstaltungen wie für Musik vom Band. „Eine öffentliche Veranstaltung mit Musik muss deshalb bei der GEMA angemeldet werden“, sagt Menges. Der Vereinsvorstand muss dafür im Regelfall die Zustimmung für die zu spielenden Stücke beantragen. „Die GEMA prüft daraufhin, ob das geplante Repertoire urheberrechtlich geschützt ist und gibt die entstehenden Kosten bekannt.“

Doch keine Regel ohne Ausnahmen: Einige Veranstaltungen – beispielsweise in der Jugendhilfe oder im schulischen Bereich – sind von der Zustimmungspflicht und den GEMA-Gebühren ganz befreit. Für andere, wie Kinder-, Senioren- und Benefizveranstaltungen, können Nachlässe beantragt werden, erläutert Menges. Für den Veranstalter lohnt es sich also in jedem Fall, sich im Vorfeld genau zu informieren.

Link-Tipps:
www.gema.de/musiknutzer
www.eventfaq.de

Literatur-Tipp:
Evelyne Menges. Gemeinnützige Einrichtungen. Nonprofit-Organisationen gründen, führen und optimieren. Beck im dtv 2013. 366 Seiten. ISBN: 9783406593116, [D] 19,90 €. [A] 20,50 €.

Text: Peter Neitzsch, Foto: Ivallis111/Fotolia.de

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