Mindestlohn: Acht Euro fünfzig für alle – oder?

Der Mindestlohn gilt auch in NGOs

Seit 1. Januar 2015 gilt deutschlandweit für alle ein Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Wirklich für alle? Für einige Branchen gibt es Übergangsregelungen. Auch für bestimmte Personengruppen hat der Gesetzgeber Ausnahmen vorgesehen. In der Reihe „Non-Profit-Arbeit für Einsteiger“ erklärt das Fundraiser-Magazin, was der neue Mindestlohn für Angestellte, Honorarkräfte, Minijobber und Praktikanten in Deutschland bedeutet.

Lange haben sich die Gewerkschaften dafür eingesetzt, seit 1. Januar ist es nun so weit: Die neue Lohnuntergrenze, auf die sich die Große Koalition verständigt hat, liegt bei 8,50 Euro pro Stunde und soll grundsätzlich für alle Branchen und Regionen in Deutschland gelten: „Abweichungen vom Mindestlohn sind bloß in Ausnahmefällen vorgesehen“, sagt Jörg Wiedemuth, der bei der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi die Abteilung für tarifpolitische Grundsatzfragen leitet. Befristete Ausnahmen sind möglich, wenn der Tarifvertrag in einer Branche für allgemeinverbindlich erklärt wurde. „Das ist eine relativ hohe Hürde“, sagt Wiedemuth. „Denn dafür müssen die tarifvertraglichen Regeln bundesweit sowohl für Inländer wie Ausländer gelten.“ Eine solche Allgemeinverbindlichkeit besteht beispielsweise im Friseurgewerbe, in der Fleisch verarbeitenden Industrie oder bei der Leiharbeit. Dort wird der Mindestlohn erst mit dem Auslaufen der Verträge 2016 beziehungsweise 2017 fällig.
„Auch für Zeitungszusteller gibt es eine stufenweise Anpassung an den Mindest­lohn bis Ende 2017“, ergänzt Arne Habel, Referent für Arbeits- und Tarifrecht bei der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeit­geber­verbände (BDA).

Mindestlohn für Praktika

Stiftungen, Verbände und Vereine müssen ihren regulären Mitarbeitern dagegen von Anfang an mindestens 8,50 Euro pro Stunde zahlen. Doch auch im Non-Profit-Sektor existieren Ausnahmen: „Wer ehrenamtlich tätig ist, ist natürlich auch weiterhin vom Mindestlohn ausgenommen“, sagt der Jurist. Auf eine größere Umstellung müssen sich gemeinnützige Organisationen an einer anderen Stelle gefasst machen: „Für Praktika muss in Zukunft der Mindestlohn gezahlt werden“, sagt Habel. „Ausnahmen bestehen lediglich für Pflichtpraktika, die in der Studienordnung vorgeschrieben sind, und für Schülerpraktikanten.“ Auch wenn ein Praktikum der Berufsorientierung dient oder neben der Ausbildung absolviert wird, entfällt der Anspruch auf den Mindestlohn. Doch schon, wenn beim selben Arbeitgeber ein zweites Praktikum absolviert wird, müssen die Lohnuntergrenzen eingehalten werden.
Was der Berufsorientierung dient und was nicht, hat der Gesetzgeber eng definiert. Ha­bel rät daher: „Vereine und Verbände soll­ten die Berufsorientierung immer in den Prak­ti­kums­vertrag aufnehmen.“ Auch Ge­werk­schaf­ter Wiedemuth warnt: „Wenn ein Prak­ti­kum kein Bestandteil der Aus­bil­dung ist oder länger als drei Monate dauert, gelten Praktikanten als vollwertige Ar­beit­neh­mer.“ Konkret bedeutet das: Wer schon eine Berufsausbildung oder ein Stu­dium abgeschlossen hat, dem steht der volle Mindestlohn zu. „Für ein Praktikum nur eine Pauschale zu zahlen, geht dann nicht mehr“, sagt der Tarifexperte.
Ebenfalls keinen Anspruch auf 8,50 Euro in der Stunde haben Azubis, die nicht volljährig sind: „Wer das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat und keine Berufsausbildung vorzuweisen hat, kann keinen Mindestlohn beanspruchen“, sagt Habel. Dafür müssen jedoch beide Bedingungen erfüllt sein. Auch für Langzeitarbeitslose bestehen Ausnahmen: „Wer länger als ein Jahr keine Arbeit hatte, ist für berufsqualifizierende Maßnahmen ein halbes Jahr vom Anspruch auf Mindestlohn ausgeschlossen.“

Auch Minijobber haben Anspruch

Folgen hat die Reform für Nicht­re­gie­rungs­or­ga­ni­sa­tionen (NGOs) auch, wenn diese Mit­arbeiter auf 450-Euro-Basis be­schäftigen: „Auch Minijobber haben An­spruch auf Mindestlohn“, bekräftigt Wiede­muth. Sie dürfen im Mittel nicht weniger als 8,50 Euro in der Stunde erhalten. „Das be­grenzt bei einem 450-Euro-Job automa­tisch die monatliche Arbeitszeit“, sagt Ha­bel. Ab Januar 2015 dürfen Minijobber im Durch­schnitt nicht mehr als 53 Stunden im Monat arbeiten, da sonst weniger als der Mindestlohn gezahlt wird.

Achtung bei Honorarkräften

Auch bei Honorarkräften müssen NGOs künftig genau hinsehen, ob eine echte Selbst­ständigkeit vorliegt: „Wenn es sich um einen Werkvertrag handelt, besteht kein Anspruch auf Mindestlohn“, erläutert Wiedemuth. Das sei immer dann der Fall, wenn ein Produkt zu einem vorher ver­einbarten Preis abgeliefert werde – beispielsweise Fotos und Texte für die Website. Anders liegen die Dinge jedoch, wenn das Honorar für einen zeitlich fest definierten Arbeitseinsatz gezahlt wird: „Wer für einige Stunden in der Woche die Vereinswebsite betreut, dem steht dafür auch der volle Stundensatz zu.“

Kontrolle und Anpassung

Ob die Lohnuntergrenzen eingehalten wer­den oder nicht, kontrolliert der Zoll. Auch steigen kann der Mindestlohn in Zu­kunft noch: „Der Gesetzestext sieht vor, dass eine Min­dest­lohn-Kommission ge­bil­det wird, die re­gel­mäßig über eine An­pas­sung entscheidet“, sagt Wiedemuth. „Die Er­hö­hung soll sich dabei am Anstieg der Tarif­verträge orientieren.“ Eine weitere Steigerung sei jedoch frühestens im Januar 2017 möglich.

Mehr dazu: www.mindestlohn.de (Website des DGB)
www.der-mindestlohn-kommt.de (Website des Arbeitsministeriums)

Text: Peter Neitzsch, Foto: Michels/Fotolia.de

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