Von Körperschafts- bis Umsatzsteuer – Steuererklärung für Vereine

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Nicht nur Arbeitnehmer müssen jedes Jahr ihre Steuererklärung machen. Auch die Kassenwarte eingetragener Vereine müssen dem Finanzamt Bericht erstatten. Bei fehlerhaften Angaben steht die Gemeinnützigkeit auf dem Spiel. Dieser Teil der Serie des Fundraiser-Magazins zur Non-Profit-Arbeit für Einsteiger befasst sich mit dem Steuerrecht für Vereine.

Nicht jeder weiß, worauf es bei der Steuererklärung von Vereinen ankommt. Muss eine Spende versteuert werden? Welcher Mehrwertsteuersatz gilt für das Sponsoring des Vereinsfests? Und: Zählen die Einnahmen aus der Tombola zum Geschäftsbetrieb? Vereine müssen auf solche Fragen achten, um auch weiterhin vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt zu werden.

Dafür ist es nötig, dass Vereine in ihrer Steuererklärung säuberlich zwischen steuerbegünstigten und gewerblichen Bereichen trennen, sagt die Berliner Steuerberaterin Sabine Ehlers. „Ein Verein muss in seiner Buchführung vier Sparten unterscheiden: den ideellen Bereich, die Vermögensverwaltung, den Zweckbetrieb und den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.“ Jeder der vier Bereiche wird anders besteuert.

Das ist jedoch nur halb so kompliziert, wie es klingt: „Unterm Strich sind kleine, gemeinnützige Vereine fast gänzlich von der Steuer befreit“, sagt Ulrich Goetze, Ratgeber-Autor zum Thema. So werden auf Mitgliedsbeiträge und Spenden keine Steuern erhoben, wenn der Verein gemeinnützig ist. Auch Schenkungen und Erbschaften sind dann völlig steuerfrei. Bleiben Einnahmen und Umsatz – beispielsweise des Vereinslokals – in den vom Finanzamt gesteckten Grenzen, werden auch sie nicht besteuert.

„Damit das Finanzamt die Gemeinnützigkeit anerkennt, muss man einen entsprechenden Vereinszweck in der Satzung festschreiben“, sagt Ehlers. Die Steuerfachfrau berät zahlreiche gemeinnützige Organisationen. Sie empfiehlt, sich möglichst eng an einer Mustervorlage zu orientieren. „Die Vereinsgründung sollte gleich richtig gemacht werden.“ Im Nachhinein sei es deutlich schwieriger, die Gemeinnützigkeit zu beantragen.

„Der ideelle Bereich dient ausschließlich der Förderung des Vereinszwecks und wird durch Spenden und Mitgliedsbeiträge finanziert“, sagt Ehlers. Hier fallen keine Steuern an. Anders verhält es sich bei der Vermögensverwaltung – dazu gehören Miet- und Pachteinnahmen sowie Zinsen. „Dieser Bereich ist steuerlich begünstigt und von den Ertragssteuern ausgenommen.“ Umsatzsteuer muss hier jedoch abgeführt werden, sofern der Umsatz des Vereins insgesamt 17.500 Euro im Jahr überschreitet.

Umsatzsteuer ja, Ertragsteuer nein – diese Regelung gilt auch für den steuerbegünstigten Zweckbetrieb. „Das sind Einnahmen, die unmittelbar mit dem Vereinszweck zusammenhängen, wie Eintrittgelder für ein Museum“, sagt Ehlers. Vollsteuerpflichtig ist nur der vierte Bereich, der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb. Dazu zählen alle Aktivitäten mit der Absicht, einen Gewinn zu erzielen: „Das reicht vom Betrieb des Vereinscafés über den Kuchenverkauf auf dem Sommerfest bis zur Veranstaltung eines Basars.“

Liegt der Umsatz oberhalb der 17.500-Euro-Grenze, muss der Verein für erbrachte Leistungen auf der Rechnung Mehrwertsteuer ausweisen. Im Gegenzug kann er sich bei den Betriebsausgaben die Mehrwertsteuer vom Finanzamt wiederholen. „Etliche Erlöse in Bereichen der Kultur, im Sport und im Jugendbereich sind als steuerbegünstigte Zwecke aber ganz von der Umsatzsteuer ausgenommen“, sagt der Steuerexperte Goetze.

Auf die Gewinne aus dem gewerblichen Bereich muss ein Verein zusätzlich Ertragssteuern entrichten. Allerdings gibt es auch hier Untergrenzen: „Die wirtschaftlichen Aktivitäten werden erst bei Einnahmen über 35.000 Euro vom Finanzamt berücksichtigt“, erläutert Goetze. Wird mehr eingenommen, muss der Verein zudem eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung machen. Dafür kann die Vorlage EÜR vom Finanzamt benutzt werden.

Auf den Ertrag werden die Körperschafts- und die Gewerbesteuer erhoben. Beide Abgaben summieren sich auf rund 30 Prozent. Wenn ein Verein nebenbei erfolgreich wirtschaftet, widerspricht das jedoch keineswegs dem Vereinszweck. „Ein Gewinn ist völlig unproblematisch, viel gefährlicher sind Verluste“, warnt Ehlers. Wenn das Finanzloch dann mit Vereinsmitteln gestopft wird, liegt eine Zweckentfremdung vor. „Das kann bis zum Entzug der Gemeinnützigkeit führen.“

Link-Tipp: www.vereinsbesteuerung.info

Literatur-Tipp: Ulrich Goetze, Michael Röcken: Der Verein. Linde Verlag 2013. ISBN 978-3-7093-0517-1, 192 Seiten, 9,90 Euro

Text: Peter Neitzsch, Foto: Andrey Popov/Depositphotos

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