Kombination verschiedener Modelle: Hybride Rechtsformen

Hybride Rechtsformen für NGOs

Es muss nicht immer ein Verein sein, wenn etwas Gutes getan werden soll. Auch mit der Gemeinnützigkeit gibt es mitunter Probleme. Eine Lösung besteht in hybriden Rechtsformen – dabei werden verschiedene Modelle kombiniert. Das Fundraiser-Magazin hat nachgefragt, worauf es dabei ankommt.

Eine einfache Lösung ist oft sinnvoll, doch nicht immer die bestmögliche: „Der gemeinnützige Verein ist ein gutes Einstiegsmodell, da es nur wenig Auflagen gibt“, sagt Dominik Domnik von der Social Entrepreneurship Akademie in München. Allerdings sei diese Rechtsform nicht für jeden Zweck geeignet. „In unserer Gründungsberatung versuchen wir daher, zuerst zu klären, was eigentlich erreicht werden soll.“ Erst dann wird darüber geredet, mit welchem Modell das am besten möglich ist.

Mitunter ist es sogar sinnvoll, eine Non-Profit-Organisation auf verschiedene Rechtsformen zu verteilen: „Ein Verein muss den gemeinnützigen und den gewerblichen Teil steuerlich sauber trennen“, sagt Fabian Hanneforth vom Verein Parlamentwatch e. V. in Hamburg, der die Website abgeordnetenwatch.de betreibt. „Einfacher ist es, den Geschäftsbetrieb gleich in eine andere Rechtsform auszulagern.“ Die Hamburger haben ihre Arbeit deshalb auf zwei Organisationen verteilt: den gemeinnützigen Verein und die Parlamentwatch GmbH, die bewusst nicht als gemeinnützige GmbH gegründet wurde.

„Es gibt die steuerliche und die faktische Gemeinnützigkeit“, erläutert Hanneforth. Die Anerkennung durch das Finanzamt sei wichtig, wenn die Organisation auf Spenden oder öffentliche Fördermittel angewiesen ist. „Die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit kann aber auch ein großes Risiko sein, da sie immer nur für drei Jahre erteilt wird und auch rückwirkend entzogen werden kann.“ Wenn dieser Fall eintritt, müssen auch die gesparten Steuern zurückgezahlt werden – einen kleinen Verein kann das ruinieren.

„Viele Sozialunternehmen setzen auf hybride Rechtsformen, weil sie die Kluft zwischen Geschäftsbetrieb und Gemeinnützigkeit überbrücken müssen“, bestätigt Domnik. So profitiert der gemeinnützige Teil von Steuererleichterungen etwa bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer, das Unternehmen wiederum kann sich die Umsatzsteuer vom Finanzamt wiederholen. „Ein hybrides Modell nimmt so das Beste aus beiden Welten mit.“

Die Rechtsform ist auch nicht in Stein gemeißelt: So kann ein Verein in eine gGmbH überführt werden, solange das in Übereinstimmung mit Satzung und Landesrecht geschieht. „Wir raten allerdings meist dazu, den Verein zu erhalten und ihn mit der GmbH zu verbinden“, sagt Domnik. Der Verein kann dann einer der Gesellschafter werden oder eine Rolle im Beirat des Unternehmens übernehmen. Auch eine Stiftung kann – selbst ohne großes Kapitalvermögen – als Träger eines gemeinnützigen Unternehmens genutzt werden.

„Der Ausdruck ‚hybrides Geschäftsmodell’ wurde im Zuge des Booms sozialer Unternehmen populär“, erklärt Hanneforth. Ursprünglich wurden in der Betriebswirtschaft so Firmen genannt, die Produktion und Service unter einem Dach vereinten. Die Sozialunternehmer meinten damit, dass sie sowohl gewerbliche als auch gemeinnützige Ziele verfolgten. Ganz neu ist das aber nicht: „Der ADAC oder das Deutsche Rote Kreuz praktizieren das schon sehr lange.“ Beide Organisationen haben gemeinnützige und gewinnorientierte Bereiche.

„Viele NGOs haben eine Gemeinnützigkeitsblockade im Kopf und versperren sich so interessante Möglichkeiten“, erläutert Hanneforth. Anders als ein gemeinnütziger Verein kann eine GmbH das Eigenkapital nach Belieben aufstocken. Auch im Zugang zu Fremdkapital gibt es große Unterschiede: „Eine gGmbH darf sich nicht überschulden und kann deswegen Kredite nur bis zur Höhe des eigenen Vermögens aufnehmen.“ Für die Gründung der Parlamentwatch GmbH war das entscheidend: „Wir brauchten ein Darlehen als Startkapital.“ Grundsätzlich können Engagierte auf alle erdenklichen Rechtsformen zurückgreifen – von einer gemeinnützigen Unternehmer- oder Aktiengesellschaft über klassische Unternehmen wie GbR oder Kommanditgesellschaft bis hin zur Stiftung. „In der Regel erkennt man an der Rechtsform auch gut den jeweiligen Reifegrad einer Organisation“, sagt Domnik. „Eine gemeinnützige AG gründet man nicht mal eben so.“ Eine AG sei zum Beispiel sinnvoll, um mehrere gemeinnützige GmbHs unter dem Dach einer Holding zu vereinen.

Die Verbindung von Non-Profit- und Profit-Bereich hat auch für das Fundraising handfeste Vorteile: „Viele Organisationen setzen nur auf Mitglieder, Spenden und Fördermittel, aber sie werden nicht kreativer bei der Mittelbeschaffung“, sagt Hanneforth. Durch ein eigenes Unternehmen ergeben sich ganz neue Möglichkeiten: So verkauft die Parlamentwatch GmbH Software-Lizenzen an Partnerprojekte im Ausland. Mit dem Gewinn wird wiederum der gemeinnützige Verein gefördert.

Ein weiterer Vorteil von hybriden Rechtsformen ist die Flexibilität: „Wer zwei Organisationen hat, kann immer leicht reagieren“, sagt Hanneforth. So dürfen gemeinnützige Vereine nur dann im Ausland aktiv werden, wenn sie einen entsprechenden Zweck, wie Entwicklungshilfe, in der Satzung festgeschrieben haben. Denn der Inlandsbezug ist eine Bedingung für die Gemeinnützigkeit. Eine Website wie abgeordnetenwatch.de für Österreich anzubieten, war dem gemeinnützigen Verein untersagt, für die GmbH dagegen kein Problem.

Link-Tipp:
www.seakademie.de/beratung/tipps-erste-schritte.aspx

Text: Peter Neitzsch, Foto: DDRockstar/Fotolia.de

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