Auch der Fiskus hält die Hand auf

Steuerrechtliche Betrachtung des Crowdfundings bei gemeinnützigen Körperschaften

Als eine interessante Option im Finanzierungsmix gemeinnütziger Organisationen gilt das Crowdfunding. Dabei sind auch die steuerlichen Aspekte unbedingt zu beachten. Gehören diese Einnahmen zum ideellen Bereich oder zum wirtschaftlichen Zweckbetrieb? Oder sind es Erlöse aus Sponsoring? Fakt ist: Der Fiskus will bei den meisten Belohnungen mit kassieren.

Von Jens Kessler

Im gemeinnützigen Sektor spielt insbesondere das Reward-based-Crowdfunding eine große Rolle. Dort werden ideelle wie auch materielle Prämien und Leistungen für die Unterstützer angeboten. In Deutschland gilt: Diese Prämien können gemäß der Vorschriften in den Paragrafen 14, 64, 65, 66, 67 a, 68 Abgabenordnung (AO) und in Anlehnung an den Sponsoringerlass des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 18. Februar 1998 Einnahmen im ideellen Bereich, im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und sogar Einnahmen im Zweckbetrieb sein. Seltener liegen wohl Einnahmen in der Vermögensverwaltung beim Crowdfunding vor. Leider werden viele Sponsorenbeträge nicht zu hundert Prozent bei dem Projektträger verbleiben, sondern ein nicht zu unterschätzender Anteil wird durch steuerliche Abgaben dem gemeinnützigen Projekt nicht zur Verfügung stehen.

Genau unterscheiden

Die steuerliche Klassifizierung der Prä­mien nach umsatz- und ertragsteuerlich zu wer­ten­den Einnahmen beziehungswei­se Ent­gel­ten bleibt dem Projektträger wohl nicht erspart. Sonst landet ungewollt ein Teil des verplanten Geldes aus dem Crowd­fun­ding nicht auf der Bank der gemein­nüt­zi­gen Körperschaft, sondern für Umsatz-, Kör­per­schaft- und Gewerbesteuer auf dem Kon­to der Finanzkasse des zuständigen Fi­nanz­amtes. Bei der Bewertung der Prä­mien muss also geprüft werden, worin die kon­kre­te Gegenleistung für den erhalte­nen Be­trag besteht. Die Unterstützer und ihre ge­zahl­te Summe werden dem Pro­jekt­in­ha­ber von der Crowdfunding-Platt­form mit­ge­teilt und damit liegen steuer­recht­lich zu­ver­lässige verwertbare Be­mes­sungs­grund­lagen vor

Dankeschön oder Werbung?

Unproblematisch sind Danksagungen per Mail oder Post, da es sich um eine Spen­de handelt, für die auch oft eine Zu­wen­dungs­be­stätigung ausgehändigt wird. Hier fließt beim Sponsor Geld ab, ohne dass er eine erkennbare Gegenleistung erhält. Das kann durchaus auch noch angenommen werden, wenn er dazu noch einen kurzen Film oder Fotos vom Projekt oder über den Projektträger erhält. Das sind gängige Mittel der Öffentlichkeitsarbeit zum gemeinnützigen Zweck. Diese Prämien sind dem steuerneutralen ideellen Bereich zuzu­ordnen (keine Ertrag- und Umsatzsteuer).

Oft wird als Dankeschön auch die besondere Hervorhebung des Unterstützers auf der Homepage oder in anderen Kom­munika­tionsmitteln der NPO in Aussicht gestellt. Auch eine Verlinkung mit der Home­page des Sponsors ist möglich. Er­folgt dies, handelt es sich nicht mehr um eine Spende, sondern um ein Entgelt im steuer­pflichtigen wirtschaftlichen Ge­schäfts­be­trieb, da es sich um eine Form der klassischen aktiven Werbung handelt (Schreiben des BMF vom 13.11.2012 zur umsatzsteuer­li­chen Behandlung des Sponsorings). Wird der Name allerdings in Form einer Dank­sa­gung auf der Homepage ohne be­son­de­re Her­vor­he­bung oder lediglich mit dem Hin­weis der Unterstützung im Text genannt, liegt wiederum eine Spende vor.

Werden als Belohnung Konsumprodukte übergeben, dann liegen unter Anwendung der Paragrafen 14 AO (Definition wirtschaft­li­cher Geschäftsbetrieb), 65 und 68 AO (De­fi­ni­tion Zweckbetriebe) Entgelte im steuer­pflich­ti­gen wirtschaftlichen Ge­schäfts­be­trieb vor; dies gilt auch für die Zu­sen­dung von Kunst­drucken, limitierten Bü­chern so­wie Zeich­nun­gen. Diese Be­tä­ti­gun­gen sind keine Zweckbetriebe (§ 65 AO), da sie nicht inhaltlich der Erfüllung des ge­mein­nüt­zi­gen Zwecks, sondern nur als Form der Geld­be­schaf­fung dienen.

Eine zeitweise Überlassung von Theatern, Räumen oder technischen Vorrichtungen sind ebenso als Betätigungen im steuer­pflich­tigen wirtschaftlichen Geschäfts­be­trieb (§ 64 AO) anzusehen, da dies re­gel­mäßig Entgelte für kurzfristige Ver­mietungen oder sonstige Leistungen sind. Auch Prämien, für die der Unterstützer die Teil­nah­me an VIP-Veranstaltungen erhält, sind Einnahmen in diesem steuerpflichtigen Tätigkeitsbereich.

Freigrenzen beachten

Gewinne im steuerpflichtigen wirt­schaft­li­chen Geschäftsbetrieb sind bei Über­schrei­ten der dortigen Frei­grenze von jähr­lich 35 000 Euro einschließlich Umsatz­ steuer er­trag­steuer­pflichtig (§ 64 III AO), so kön­nen im Ein­zel­fall auch schon wenige Ein­nah­men aus Crowd­funding dazu führen, dass diese Frei­gren­ze überschritten wird und es zur Be­las­tung mit circa 30 Prozent Er­trags­teuer des Gewinns im wirtschaftlichen Ge­schäfts­betrieb kommt.

Im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gibt es für gemeinnützige Körperschaften keine Begünstigung bei der Umsatzsteuer, daher ist bis auf wenige Ausnahmen in den meisten Prämien der Regelsteuersatz von 19 Prozent enthalten (§ 12 UStG). Mit den zusätzlichen Einnahmen aus dem Crowd­funding kann schnell die Klein­unter­neh­mer­grenze von 17 500 Euro pro Jahr (§ 19 I UStG ) überschritten werden, mit der Folge, dass der Projektträger im Folgejahr der Regelbesteuerung unterliegt!

Steuerfreie Einnahmen

Aber die gute Nachricht ist, dass unter Um­ständen Prämien Entgelte im Zweckbetrieb darstellen, zum Beispiel im Bereich des Sports. Dort werden als Belohnungen in vielen Fällen Trainingsstunden oder Mit­mach­programme und Kurse angeboten. In diesen Fällen handelt es sich gemäß Pa­ra­graf 67 a AO und dem zugehörigen An­wen­dungs­erlass um sportliche Ver­an­stal­tun­gen. Diese Entgelte sind ertragsteuer­freie Einnahmen im Zweckbetrieb und um­satz­steuerbefreit nach Paragraf 4 Nr. 22 a oder b UStG. Wenn aber der Aufhänger der Prämie eine exklusive Zeit mit einem pro­mi­nen­ten Sport­ler ist, wird wohl die Fi­nanz­ver­wal­tung eher eine sonstige Leistung als eine sport­liche Veranstaltung sehen, sodass wir wieder ein Entgelt im wirt­schaft­lichen Ge­schäfts­betrieb haben. Steuer­lich ge­stal­te­risch emp­fiehlt es sich daher, dass der pro­mi­nente Sportler das Training durchführt, dann liegt unstrittig eine sportliche Ver­an­stal­tung vor.

Beim Crowdfunding einer Organisation zur Förderung von Kunst und Kultur sind versprochene Freikarten für Theater- oder Musikveranstaltungen Eintrittsgelder zu kul­tu­rel­len Veranstaltungen. Diese Ein­nah­men sind gemäß Paragraf 68 Nr. 7 AO ein er­trag­steuer­freier Zweckbetrieb und bei Vorliegen einer Umsatzsteuerpflicht mit dem begünstigten Steuersatz von sieben Prozent zu berücksichtigen (§ 12 Nr. 8 a UStG). Werden dabei aber noch Speisen und Getränke gereicht, muss ein anteiliges Ent­gelt für diese Leistung ermittelt und im wirt­schaft­lichen Geschäftsbetrieb mit dem Re­gel­steuer­satz von 19 Prozent verbucht wer­den.

Eine Aufteilung der Einnahmen ist grund­sätz­lich ebenfalls erforderlich, wo die Geld­leistung die Gegen­leistung über­steigt. Es liegt eine Kombination aus Spende und Ent­gelt vor, was durchaus zu Bewer­tungs­pro­ble­men mit der Finanz­ver­waltung führen kann.

Was tun bei Verzögerung?

Trotz eines erfolgreichen Crowdfundings kann es zur Verzögerung des finanzierten Pro­jektes kommen. Dafür können or­ga­ni­sa­to­rische oder auch finanzielle Grün­de (An­teils­finanzierung) verantwortlich sein. Hier muss man nicht in Panik ver­fal­len, da der Paragraf 55 Abs. 1 Nr. 5 AO eine Mit­tel­ver­wen­dungsfrist von zwei Jahren nach dem Jahr des Zuflusses vorsieht. Die Gelder kön­nen also in diesem Zeitraum unproblema­tisch geparkt werden. Es ist aber ratsam, diese Gelder in einer zweckentsprechenden Rücklage auszuweisen. Sollte der obige Zeit­raum verstrichen sein, kann auch für das geplante Projekt eine Rücklage in einem Zeitraum von vier bis fünf Jahren angespart werden, einschließlich der Gelder aus dem Crowdfunding. Kann aber das über Crowdfunding finanzierte Projekt im seltenen Fall nicht innerhalb von vier oder fünf Jahren umgesetzt wer­den, kann ein gemeinnützigkeitsschädli­cher Mit­tel­ver­wen­dungs­verstoß vorliegen. Eine zeitnahe Ab­sprache mit dem Fi­nanz­amt oder einem Steuer­be­rater kann hier Abhilfe schaffen.

Bei der Projektplanung muss die NPO die verschiedenen Prämienstufen in Ab­stim­mung mit dem Satzungs- oder Ge­sell­schafts­zweck ertrag- und umsatzsteuer­lich be­wer­ten. Momentan gibt es noch keinen Er­lass der Finanzverwaltung oder Recht­spre­chung zur Besteuerung des Crowd­fun­ding bei gemeinnützigen Pro­jekt­trä­gern, da­mit ist aber mittelfristig zu rechnen.

Jens Kesseler berät ge­mein­nützige Ein­rich­tun­gen und Or­ga­ni­sa­tio­nen bei steu­er­recht­li­chen und be­triebs­wirt­schaft­li­chen Sach­ver­hal­ten. Er leitet den Geschäftsbereich „Ge­mein­nützige Körperschaften“ bei der IQ Steuer­beratungsgesellschaft mbH, Leipzig und Magdeburg, und ist geschäftsführender Gesellschafter der Quintessenz Management KG. Daneben hält er als freier Dozent Vorträge zum Steuerecht und Management von NPOs, unter anderem für die Friedrich-Ebert-Stiftung.

www.iqsteuer.de
www.quintessenz-kg.de

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